Allgmeine Geschäftbedinungen

Zwischen Denise Gröbe
(nachfolgend Auftragnehmerin genannt)

und dem Kunden
(nachfolgend Auftraggeber genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin sind Vertragsbestandteil oder gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an, sofern die Auftragnehmerin deren Geltung nicht explizit zugestimmt hat. Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(2) Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind in Textform niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie in Textform bestätigt hat.

(1) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Diese Regelung gilt zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(2) Die Texte und Konzepte der Auftragnehmerin dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

(3) Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.

(4) Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht übertragen. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt in jedem Falle aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Eine zwischenzeitliche Nutzung von finalisierten Auftragsarbeiten wird somit ausgeschlossen, bis alle Vertragskonditionen erfüllt wurden.

(5) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

(6) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin drei bis fünf einwandfreie Belege (z.B. Broschüren) unentgeltlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese und Vervielfältigungen davon zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.

(2) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Auftragnehmerin hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.

(3) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Auftragsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eventuell bereits getätigte Zahlungen vom Auftraggeber werden in diesem Fall vollständig rückerstattet.

(4) Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

(5) Die Auftragnehmerin arbeitet zu keiner Zeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, sondern in den Büroräumen der Auftragnehmerin, in eigenen Räumen oder von unterwegs. Der Auftraggeber kann nicht über den Arbeitsort der Auftragnehmerin bestimmen.

(6) Wenn für vom Auftraggeber gewünschte Arbeiten der Zugang zu bestimmten Programmen bzw. Software- oder Cloud-Lösungen von Fremdanbietern erforderlich ist, ist dieser Zugang/das Programm vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder wird nach Absprache mit dem Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Kosten vom Auftragnehmer gekauft.

(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass die Anfertigung von Texten und Konzepten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbringt, kostenpflichtig sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist mit der Vergütung auch die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte abgegolten.

(3) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Leistung der Auftragnehmerin nach festgelegten Pauschalpreisen oder Paketen abzurechnen.

(4) Die Preise richten sich nach Umfang und gewähltem Paket. Die aktuell gültigen Preise können über das zugesandte Leistungsportfolio eingesehen oder per E-Mail unter hallo@denisegroebe.de angefragt werden. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers das für ihn passenden Paket mit dem nach seiner Einschätzung erforderlichen Umfang zu wählen.

(5) Bei längerer Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Auftraggeber ist verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten.

(6) Werden die Texte und Konzepte in größerem Umfang als vertraglich vereinbart genutzt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich gezahlten im Wege der Lizenzanalogie zu verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Auftragnehmerin bleibt davon unberührt.

Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form, per E-Mail, zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erhält dieser Rechnungen zusätzlich auf dem Postweg. Für den Erhalt/Fristenlauf bleibt jedoch die elektronische Zustellung maßgebend.

(1) Sofern nicht ausdrücklich im Angebot inkludiert, werden Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans mit einer Pauschale von 60 % vom Orignalpreis berechnet.

(2) Wird eine Leistung auftragsgemäß nach den regulären Arbeitszeiten (08:00 – 18:00 Uhr) oder an einem Samstag, Sonntag oder einem bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag erbracht, entspricht der Preis 180,00€/netto pro Stunde.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen (Graphik, Druck u.Ä.). Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

(4) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

(5) Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu Unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber im tatsächlich angefallenen Umfang zu erstatten.

(1) Die Zahlung des Auftraggebers ist mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er 8 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät.

(2) Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf Vorkasse fällig (ohne jeglicher Abzüge).

(3) Für Teilzahlungen gelten folgende Regelungen:
Bei Beträgen ab 6.000,00 EUR ist eine Teilvergütung in Höhe von 50 % der Gesamtvergütung auf Vorkasse zu zahlen. Der übrige Teilbetrag wird nach Beendigung der vereinbarten Leistung, spätestens jedoch nach 7 Tagen nach Ablieferung des Werks, in Rechnung gestellt und ist zur sofortigen Zahlung fällig.
Bei Beträgen ab 15.000,00 EUR ist eine Teilvergütung in Höhe von 70 % der Gesamtvergütung auf Vorkasse zu zahlen. Der übrige Teilbetrag wird nach Beendigung der vereinbarten Leistung, spätestens jedoch nach 7 Tagen nach Ablieferung des Werks, in Rechnung gestellt und ist zur sofortigen Zahlung fällig.

(4) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, den Betrag der Teilzahlung – je nach Gesamthöhe des Auftrages – individuell anzupassen, oder mehrere Teilzahlungen zu veranlassen.

(5) Monatlich wiederkehrende Zahlungen an die Auftragnehmerin sind per Vorkasse bis spätestens zum anstehenden Leistungsdatum dem Konto der Auftragnehmerin gut zu schreiben.

(6) Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 5,00 € für Aufwendungen zu erstatten.

(1) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmerin alle für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.

(2) Der Auftraggeber hat außerdem für einen fristgerechten Zahlungseingang der (Teil-) Rechnung Sorge zu tragen, damit die Auftragnehmerin ohne zeitliche Verzögerung mit der Leistungserbringung beginnen kann.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Auftraggeber mit dessen Name und Logo als Referenz benennt und bei Bedarf für eigene Marketing-Zwecke einbindet.

(5) Der Auftraggeber wird Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer der Auftragnehmerin für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben, anstellen, in ein Dienstverhältnis nehmen oder sonst beschäftigen. Handelt der Auftraggeber schuldhaft wider diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 50.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste der Auftragnehmerin in Verzug, ist er zur Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt.

(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Fragebögen, Zugänge, Layouts oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 6 nicht zu beginnen. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Auftragnehmerin oder ihrer Mitarbeiter werden gegebenenfalls wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

(3) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

(1) Die Auftragnehmerin haftet für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut (sog. Kardinalspflichten). In diesem Fall haftet die Auftragnehmerin jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(2) Vor der Veröffentlichung der Texte sind diese vom Auftraggeber auf sachliche und formale Richtigkeit zu überprüfen. Eine rechtliche Prüfung der Texte ist keine vereinbarte Leistung der Auftragnehmerin.

(3) Die Auftragnehmerin haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

(4) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit und die Eintragungsfähigkeit der Arbeiten.

(5) Die Auftragnehmerin haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(6) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, eventuelle Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen beruhen.

(7) Sofern die Auftragnehmerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(8) Die Auftragnehmerin lässt vor der Veröffentlichung die Texte vom Auftraggeber auf sachliche und formale Richtigkeit überprüfen und genehmigen. Mit der Genehmigung geht die Haftung für die sachliche und formelle Richtigkeit der Texte auf den Auftraggeber über.

(9) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Text- oder sonstige Fehler, die der Auftraggeber bei seiner Abnahme, Schlusskorrektur und Freigabe übersieht.

(10) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Leistungen der Auftragnehmerin entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin.

(11) Die Auftragnehmerin übernimmt keine rechtliche Prüfung der Texte. Sie haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit ihrer Arbeit.

(12) Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Auftragnehmerin geltend zu machen und ihr ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen.

(13) Ansprüche aus Mängelgewährleistung verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Werkes.

(14) Ereignisse höherer Gewalt, also solche Fälle, die die Leistungserbringung der Auftragnehmerin verhindern und weder von der Auftragnehmerin noch vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen die Auftragnehmerin, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die Auftragnehmerin resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

(1) Sofern in dem Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, gilt diese. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich. Erfolgt zum Ende einer fest vereinbarten Laufzeit eine Einigung auf eine neue Festlaufzeit nicht, wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag und kann nach Abs. 2 beendet werden.

(2) Ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt. Die Vergütung ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin zu zahlen.

(1) Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.

(2) Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

(1) Die Auftragnehmerin steht dem Auftraggeber im Rahmen verschiedener Pakete und Leistungen als (virtuelle, nicht örtlich anwesende) Texterin & Beraterin (identisch mit Auftragnehmerin) zur Verfügung. Der Auftraggeber hat nach Vertragsannahme die Möglichkeit einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Arbeitsaufträge zu übermitteln. Der entsprechende Leistungsumfang bzw. die Aufgabengebiete sind den entsprechenden Angebotsdetails zu entnehmen.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

(3) Der Auftraggeber kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

(4) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(5) Liefer- und Leistungszeiten als auch deren Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurden.

(6) Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten der Auftragnehmerin. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt des Werkes über die Abnahme zu erklären.

(2) Abgelieferte Arbeiten und Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in irgendeiner Weise – ganz oder auszugsweise – verwendet oder die Abnahme erklärt.

(3) Erfolgt keine Erklärung des Auftraggebers, so gelten die abgelieferten Arbeiten und Leistungen nach einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung des Werkes als abgenommen.

(1) Im Rahmen des Auftrags besteht für die Auftraggeberin Gestaltungsfreiheit.

(2) Wünscht der Auftraggeber nach der Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

(3) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist, insbesondere die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit der Verwendung der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen resultieren. Dies beinhaltet auch die angemessene Vergütung auf Grundlage des RVG für rechtlichen Beistand.

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, ihr anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.

(3) Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Firma, Ansprechpersonen, UID-Nummer, Bankverbindungen, Adresse(n), Telefon, Fax, E-Mail-Adressen) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke und CRM-Maßnahmen von der Auftragnehmerin gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail an hallo@denisegroebe.de oder postalisch, an die im Impressum angegebene Adresse, widerrufen werden.

(4) Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt von Nachrichten der Auftragnehmerin über dessen Produkte, Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-E-Mail, insbesondere Newsletter, zu. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher E-Mails jederzeit mit einer E-Mail an hallo@denisegroebe.de oder über die Schaltfläche „abbestellen“ in der entsprechenden E-Mail widerrufen.

(5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich dazu, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und umfangreiche Schutzmaßnahmen auf technischer und persönlicher Ebene einzusetzen.

(6) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Auftragnehmerin alles nach aktuellem Stand der Technik dafür unternimmt die erhaltenen Auftraggeberdaten zu schützen.

(7) Der Auftraggeber hat das Recht auf Herausgabe bzw. Löschung sämtlicher auf seine Person bezogenen Daten die durch die Auftragnehmerin erfasst wurden.

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die VG Wort abzuführen.

(2) Werden diese Gebühren von der Auftragnehmerin verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese der Auftragnehmerin gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

(3) Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbestrategischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist unabhängig davon, ob diese Person Mitglied der Künstlersozialkasse ist, oder nicht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Betrag von der Auftragnehmerrechnung in Abzug zu bringen. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

(1) Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Auftragnehmerin angefertigt werden, verbleiben bei der Auftragnehmerin.

(2) Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart, nicht gefordert werden.

(3) Die Auftragnehmerin schuldet insbesondere mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

(4) Das Risiko der Übermittlung (z.B. Verlust, Beschädigung, Verzögerung) trägt der Auftraggeber, unabhängig von der Art der Übermittlung.

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online- Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationsitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

(4) Auftragnehmerin und Auftraggeber sind nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 01. Februar 2021